19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren anständig und korrekt. Ein solches Verhalten darf jedoch als selbstverständlich erwartet werden und ist nicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf nach wie vor, dieser Aspekt wirkt sich jedoch neutral auf das Strafmass aus. 19.3 Vorstrafen Gemäss Rechtsprechung können Vorstrafen, insbesondere einschlägige, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.).