Allerdings handelte der Beschuldigte – wie bereits festgestellt –mit direktem Vorsatz zweiten Grades. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er ein Mobiltelefon bei sich hatte und ein Taxi hätte rufen können und eine allfällige Verminderung der Schuldfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB) gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB (sog. «actio libera in causa») nicht zu berücksichtigen wäre. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. 18.4 Fazit Tatkomponente