Auch hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass Gäste oder Mitarbeiter des M.________ dort hätten unterwegs sein können. Zu einer konkreten Gefährdung oder einem Fahrfehler aufgrund der Alkoholisierung ist es jedoch nicht gekommen. 18.3 Subjektive Tatkomponente Da der Beschuldigte die Alkoholisierung vor der Barriere bestreitet, können keine Angaben zu den genauen Beweggründen gemacht werden. Allerdings handelte der Beschuldigte – wie bereits festgestellt –mit direktem Vorsatz zweiten Grades.