Die Verfehlung ist auf einer nicht stark befahrenen Nebenstrasse erfolgt, teilweise im Fahrverbot mit Gestattung von Zubringerdienst. Auch wenn den Akten nichts dazu zu entnehmen ist, dürfte das Verkehrsaufkommen nicht sehr hoch gewesen sein. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der späten Tatzeit an einem Wochentag. Bekannt ist lediglich, dass Spaziergänger im Bereich des E.________ (so namentlich G.________ und H.________) unterwegs waren. Auch hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass Gäste oder Mitarbeiter des M.________ dort hätten unterwegs sein können.