Da Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung nur sein kann, was von der Staatsanwaltschaft in der Anklage (bzw. im Strafbefehl) zur Beurteilung vorgelegt wird, reduziert sich die für die Strafzumessung relevante Strecke auf den E.________ in B.________ (vor und nach der Barriere) und somit auf eine als erwiesen zurückgelegte Distanz von rund 400 Metern. Diese Strecke ist somit deutlich kürzer als die dem Normsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien zugrundeliegenden Strecke von 4-8 km. Die Verfehlung ist auf einer nicht stark befahrenen Nebenstrasse erfolgt, teilweise im Fahrverbot mit Gestattung von Zubringerdienst.