16 18.2 Objektive Tatkomponente Der Beschuldigte hat mit einer erheblichen Blutalkoholkonzentration von 1.71 Promille ein Motorfahrzeug geführt und somit Leib und Leben anderer Personen in abstrakter Weise gefährdet. Da Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung nur sein kann, was von der Staatsanwaltschaft in der Anklage (bzw. im Strafbefehl) zur Beurteilung vorgelegt wird, reduziert sich die für die Strafzumessung relevante Strecke auf den E.__