91 Abs. 2 lit. a SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ab 0.8 mg/l (AAK) resp. 1,6 g/kg [= ‰] BAK eine Strafe von 75 Strafeinheiten für den «Norm-Sachverhalt» (Strecke von 4-8 km) sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor, falls für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wird (vgl. Seite 16 der VBRS- Richtlinien, Version 01.01.2023).