16. Strafrahmen Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG droht als Strafe beim Fahren in angetrunkenem Zustand (mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. 17. Strafart Die Vorinstanz hat auf Geldstrafe erkannt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wäre ein Wechsel auf eine Freiheitsstrafe unzulässig.