Es war ein Fahrverbot, aber für Zubringer gestattet. Z.34 f.: Nachts hatte es dort keine Fussgänger.). Auch diesem Argument ist entgegen zu halten, dass es sich bei Art. 91 SVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. dazu FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 1 zu Art. 91). Somit spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte an diesem Abend konkret jemanden gefährdet hat, die abstrakte mögliche Gefährdung allein genügt für die Anwendbarkeit von Art. 91 SVG. Nach dem Gesagten hat ein Schuldspruch wegen Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu ergehen. V. Strafzumessung