15 Strafbarkeit und die Anwendung des Strassenverkehrsgesetz auch nach der Barriere. Wenn der Beschuldigte ausführt, er sei davon ausgegangen, dass nach der Barriere ein Privatweg sei, dann stellte er damit nicht die Anwendbarkeit des Strassenverkehrsgesetzes in Frage, sondern meinte sinngemäss, dass es auf der anderen Seite der Barriere nicht viel Verkehr hatte (vgl. hierzu seine Aussagen pag. 300, Z.27 f.: Aber dort war kein Verkehr. Ich dachte man kann dort niemandem begegnen. Z 51: Es war ein Fahrverbot, aber für Zubringer gestattet.