Soweit der Beschuldigte ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB geltend machen will, kann dem nicht gefolgt werden, zumal der Beschuldigte nicht über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung irrte. So führte der Beschuldigte aus, dass er das Auto stehen gelassen hätte und sich in der Folge von seinem WG-Mitbewohner hätte abholen lassen wollen. Dies macht nur Sinn, wenn er davon ausging, dass er auch nach der Barriere nicht in angetrunken Zustand hätte fahren dürfen. Er wusste somit um die