a SVG ist somit erfüllt. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte vor dem Tatzeitpunkt wissentlich und willentlich Alkohol konsumiert hatte und erfahrungsgemäss auch wusste, dass dies seine Fahrfähigkeit beeinträchtigen kann (vgl. früherer FiaZ Vorfall vom 10. September 2019, pag. 32). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Soweit der Beschuldigte ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB geltend machen will, kann dem nicht gefolgt werden, zumal der Beschuldigte nicht über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung irrte.