Tatbestandsmässig ist bereits ein eventualvorsätzliches Handeln. 15.2 Subsumption Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte sein Auto mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.71 ‰ – damit in fahrunfähigem Zustand – am E.________ in B.________ auf einer Strecke von insgesamt rund 400 Metern gelenkt hat. Der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist somit erfüllt.