Handelt es sich bei der Trunkenheit um eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, greift Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG: Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verweist Art.