Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist öffentlich im Sinne des Strassenverkehrsrechts eine Verkehrsfläche, die einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Nicht entscheidend ist, ob das Grundstück in privatem oder öffentli-