14. Anwendbarkeit des SVG Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) sind Strassen die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen und Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist öffentlich im Sinne des Strassenverkehrsrechts eine Verkehrsfläche, die einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist.