Die Kammer erachtete nach dem Gesagten den angeklagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Juni 2022 als erstellt: Demnach hat der Beschuldigte am 14. März 2022, um ca. 22:40 Uhr, in «B.________E.________» einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (qualifiziert mindestens 1.71 Promille) geführt. IV. Rechtliche Würdigung