In dubio pro reo ist der Nachtrunk zu berücksichtigen. Gemäss Gutachten des IRM Bern vom 1. April 2022 betrug die Blutalkoholkonzentration – unter Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks – mindestens 1.71 ‰ (pag. 19). Der Nachtrunk wurde damit bereits von der Staatsanwaltschaft berücksichtigt, welche von vornherein von bloss 1.71 ‰ ausgegangen ist resp. angeklagt hat. Aufgrund der Bindung des Gerichts an die örtliche und zeitliche Umgrenzung in der Anklage, kann offenbleiben, ob der Beschuldigte bereits ab X.________ oder B.________ oder einem anderen Standort in qualifiziert angetrunkenem Zustand gefahren ist.