12 solches Trinkverhalten ist nach Ansicht der Kammer keine Frage der Kultur, wie es der Beschuldigte zu erklären versuchte, sondern schlichtweg lebensfremd. Die diesbezüglichen Aussagen sind nicht glaubhaft und damit als Schutzbehauptung zu werten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits vor dem Passieren der Barriere am E.________ alkoholhaltige Getränke konsumiert und unter Einfluss eines «qualifizierten Alkoholpegels» gelenkt haben muss.