301 Z. 1 ff.), weil er erkannte, dass dies für ihn vorteilhafter ist. Es ist überdies ohnehin nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte erst nach der Barriere grössere Mengen Rum pur ab der Flasche hätte trinken sollen, der Polizei hingegen trotz des Hinweises auf das Resultat des Atem-Alkoholtest von 0.97 mg/l sowohl vor Ort als auch Stunden später im Rahmen der protokollarischen Befragung die Lüge vom Mischgetränk aufgetischt haben sollte. Für eine erhebliche Alkoholisierung vor dem Passieren der Barriere spricht denn auch der Umstand, dass der Beschuldigte selbst nicht sicher wahrnehmen konnte, ob er beim Schlüsselkasten seine Hose verloren habe.