191). Es sei dem Beschuldigten wegen den Beziehungsproblemen mit seiner Ex- Freundin nicht wirklich gut gegangen ist und dies bereits als er an der Tankstelle den Rotwein getrunken habe (pag. 192). Die Vorinstanz erachtete es folglich als bewiesen, dass der Beschuldigte seinen BMW am Abend des 14. März 2022 bereits vor der Barriere am E.________ in B.________ unter Einfluss eines «qualifizierten Alkoholpegels» gelenkt habe. Zu seinen Gunsten werde der Nachtrunk des 5 dl-Rum-Cola-Mischgetränks berücksichtigt.