Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass die Angaben des Beschuldigten zum Zeitpunkt und zur konkreten Menge seines Alkoholkonsums unglaubhaft seien, da er zwei stark voneinander abweichende Versionen geschildert habe: Anlässlich seiner Erstbefragung vom 15. März 2022 habe der Beschuldigte namentlich behauptet, dass er ausschliesslich am Anhalteort (d.h. nach der Barriere) einen selber gemischten 5 dI Rum-Cola-Mix getrunken habe. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023 habe er dann jedoch eine andere Geschichte vorgebracht: Erstmals habe er angegeben, bereits bei der Raststätte K.________ 2 dI Rotwein getrunken zu haben.