10 eine Flasche es sich dabei handelte (pag. 128, Z. 4 ff.). Gemäss den Fotos der Polizei lagen allerdings sowohl die Wein- als auch die Rumflasche auf dem Beifahrersitz und damit in unmittelbarer Griffnähe des Beschuldigten (pag. 83; anders als die im Fussbereich des Beifahrers sich befindliche Coca-Cola-Flasche). Naheliegenderweise ist deshalb davon auszugehen, dass die Zeugin H.________ den Beschuldigten vor der Barriere mit einer Flasche in der Hand gesehen hat, in welcher sich ein stark alkoholhaltiges Getränk befunden hat.»