188 ff.). Es sei dem Beschuldigten somit für den Konsum des Alkohols nur ein Zeitfenster von zehn Minuten (22:15 und 22:25 Uhr) verblieben, um zum Schlüsselkasten zu laufen, den Code im Dunkeln mit Hilfe seiner Handytaschenlampe einzugeben und den Schlüssel rauszunehmen (wobei ihm evtl. die Hose heruntergefallen sei), den Schlüssel wieder zu versorgen, unter der Barriere durchzufahren, das Fahrzeug ca. 100 – 150 Meter nach der Barriere anzuhalten und den Alkohol zu konsumieren, während er mit seiner Ex-Freundin am Telefon gestritten habe. Zu den im Auto gefundenen Flaschen hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag.