9 12. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat zu den zeitlichen Abläufen erwogen, die Meldung sei um 22:08 Uhr bei der Polizei eingegangen; um 22:15 Uhr sei sein Fahrzeug noch in Bewegung vor der Barriere gesehen worden und um 22:25 Uhr habe ihn die Polizei ca. 100 – 150 Meter nach der Barriere kontrolliert (pag.