8 rerseits kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden, denn theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff. mit weiteren Hinweisen). Der In-dubio-Grundsatz ist auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, nicht anwendbar, weshalb bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen ist.