32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK positivierten Grundsatz der Unschuldsvermutung, der es verbietet, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion (sog. Alternativhypothese) vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (sog. Glaubhaftmachen) genügt für einen Schuldspruch somit nicht, ande-