an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023 (pag. 130 ff.) sowie Einvernahme des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023 (pag. 136 ff.) Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen wird grundsätzlich verwiesen (pag. 186 ff.), wobei die Kernaussagen des Beschuldigten nachfolgend kurz zusammengefasst nochmals wiedergegeben werden. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (pag.