a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann sowohl fahrlässig als auch (eventual-)vorsätzlich begangen werden. Da der Strafbefehl keine Hinweise auf eine fahrlässige Tatbegehung enthält, darf das Gericht einzig prüfen, ob der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich gehandelt hat (Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Weiter ist das Gericht an den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt gebunden, weshalb als Örtlichkeit einzig «B.________E.________» Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein darf.