Weiter gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen, dass klar sein muss, ob der angeklagten Person Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.3. und E. 1.5.2. m.w.H.). Der Straftatbestand von Art. 91 Abs. 2 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann sowohl fahrlässig als auch (eventual-)vorsätzlich