Folglich sind aufgrund der angefochtenen Schuldsprüche auch die beiden Widerrufe zu prüfen. Auf Grund des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots darf bei einem allfälligen Widerruf, die daraus resultierende Gesamtgeldstrafe nicht höher ausfallen als die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung