391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes, da für dessen Berechnung die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Durch die Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch (inkl. Widerrufsverfahren), die Bemessung der Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht in Rechtskraft erwachsen kann vorliegend die Frage des Widerrufs (Ziff. III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Anfechtung der «Bemessung der Strafe» nach Art.