An der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte nicht mehr anwaltlich verteidigt. Der Beschuldigte stellte an der Berufungsverhandlung den Antrag auf Freispruch. Weiter beantragte er sinngemäss, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und er sei für seine Anwaltskosten im Betrag von maximal 3 CHF 6'000.00 (Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren) zu entschädigen (pag. 304).