3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 31. Juli 2023 stellte die Verteidigung namens und in Auftrag des Beschuldigten den Antrag, es sei das Protokoll der ersten Einvernahme des Beschuldigten vom 15. März 2022 frühmorgens zufolge Unverwertbarkeit aus den amtlichen Akten zu weisen und sämtliche in den Akten darauf bezugnehmende Ausführungen seien unkenntlich zu machen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 24. August 2023 abgewiesen, auf die entsprechende Begründung im Beschluss wird verwiesen (pag. 222 ff.).