a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) nicht anwendbar ist, wurde die Verhandlung abgebrochen und der Beschuldigte neu auf den 27. Februar 2025 vorgeladen (pag. 272 f.). Die Berufungsverhandlung 2 konnte am 27. Februar 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden (pag. 291 ff.).