234). Die mündliche Berufungsverhandlung wurde auf den 24. Oktober 2024 angesetzt und der Beschuldigte sowie eine Übersetzung für die D.________ Sprache wurden vorgeladen (pag. 236 ff.). Der Beschuldigte blieb am 24. Oktober 2024 trotz ordentlich zugestellter Vorlandung von der Verhandlung unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 140 IV 86 E. 2) auf den im Ausland wohnhaften Beschuldigten die Rückzugsfiktion (Art. 407 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;