, 205 f.) beschränkte der Verteidiger des Beschuldigten die Berufung mit Berufungserklärung vom 31. Juli 2023 auf den Schuldspruch, auf die Bemessung der Strafe sowie auf die Kosten und Entschädigungsfolgen. Soweit die beiden Widerrufsverfahren betreffend beschränkte die Verteidigung die Berufung lediglich auf die Auferlegung der Verfahrenskosten (pag. 211 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. März 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 218). Mit Schreiben vom 8. September 2023 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, dass er den Beschuldigten ab sofort nicht mehr vertrete (pag. 234).