Der dem Beschuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft in Yverdons-les-Bains vom 12. November 2019 (AM19.019298-AMNV; PEN 22 591) für eine Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, unter Auferlegung der hierfür anfallenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 (inkl. schriftliche Begründung) an den Beschuldigten. Der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. Mai 2020 (O20 4087; PEN 23 44) für eine Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug wurde ebenfalls nicht widerrufen, unter Auferlegung der hierfür anfallenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 (inkl. schriftliche Begründung (pag.