Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 297 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Februar 2025 Besetzung Obergerichtssuppleant Cesarov (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Wider- rufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 8. Mai 2023 (PEN 2022 538) I. Erwägungen: II. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) erklärte den Beschuldig- ten/Berufungsführer (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 8. Mai 2023 schul- dig des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert mind. 1.71 ‰), begangen am 14. März 2022 in B.________, und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 6’000.00, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 3’853.90 (inkl. schriftliche Begründung). Der dem Beschuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft in Yverdons-les-Bains vom 12. November 2019 (AM19.019298-AMNV; PEN 22 591) für eine Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, unter Auferlegung der hierfür anfallenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 (inkl. schriftliche Begründung) an den Beschuldigten. Der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. Mai 2020 (O20 4087; PEN 23 44) für eine Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug wurde ebenfalls nicht widerrufen, unter Auf- erlegung der hierfür anfallenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 (inkl. schriftli- che Begründung (pag. 158 ff.) an den Beschuldigten. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, damals noch verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, mit Schreiben vom 17. Mai 2023 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 166). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 10. Ju- li 2023 (pag. 171 ff., 205 f.) beschränkte der Verteidiger des Beschuldigten die Be- rufung mit Berufungserklärung vom 31. Juli 2023 auf den Schuldspruch, auf die Bemessung der Strafe sowie auf die Kosten und Entschädigungsfolgen. Soweit die beiden Widerrufsverfahren betreffend beschränkte die Verteidigung die Berufung lediglich auf die Auferlegung der Verfahrenskosten (pag. 211 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. März 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 218). Mit Schreiben vom 8. September 2023 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, dass er den Beschuldigten ab sofort nicht mehr vertrete (pag. 234). Die mündliche Berufungsverhandlung wurde auf den 24. Oktober 2024 angesetzt und der Beschuldigte sowie eine Übersetzung für die D.________ Sprache wurden vorgeladen (pag. 236 ff.). Der Beschuldigte blieb am 24. Oktober 2024 trotz ordent- lich zugestellter Vorlandung von der Verhandlung unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 140 IV 86 E. 2) auf den im Ausland wohnhaften Beschuldigten die Rückzugsfiktion (Art. 407 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) nicht anwendbar ist, wurde die Verhandlung abgebrochen und der Beschuldigte neu auf den 27. Februar 2025 vorgeladen (pag. 272 f.). Die Berufungsverhandlung 2 konnte am 27. Februar 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wer- den (pag. 291 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 31. Juli 2023 stellte die Verteidigung namens und in Auftrag des Beschuldigten den Antrag, es sei das Protokoll der ersten Einvernah- me des Beschuldigten vom 15. März 2022 frühmorgens zufolge Unverwertbarkeit aus den amtlichen Akten zu weisen und sämtliche in den Akten darauf bezugneh- mende Ausführungen seien unkenntlich zu machen. Dieser Antrag wurde mit Be- schluss vom 24. August 2023 abgewiesen, auf die entsprechende Begründung im Beschluss wird verwiesen (pag. 222 ff.). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung aktuelle schweizerische und D.________ Strafregisterauszüge vom 30. September 2024 bzw. 4. Februar 2025 und vom 11. September 2024 bzw. 15. Januar 2025 über den Beschuldigten eingeholt (pag. 251 ff., 258 ff., 279 ff., 285 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 294 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ stellte in der Berufungserklärung vom 31. Juli 2023 fol- gende Anträge: I. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert), angeblich begangen am 14. März 2022 in B.________E.________, um ca. 22.40 Uhr unter Ausrichtung einer Entschädigung an Herrn A.________ durch den Kanton Bern im Umfang der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 08. Mai 2023 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens an den Kanton Bern. II. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Honorarnote für das Be- rufungsverfahren auszurichten. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzu- erlegen. IV. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. An der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte nicht mehr anwaltlich vertei- digt. Der Beschuldigte stellte an der Berufungsverhandlung den Antrag auf Frei- spruch. Weiter beantragte er sinngemäss, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und er sei für seine Anwaltskosten im Betrag von maximal 3 CHF 6'000.00 (Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren) zu entschädigen (pag. 304). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes, da für dessen Berechnung die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Durch die Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch (inkl. Widerrufsverfahren), die Bemessung der Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht in Rechtskraft erwachsen kann vorliegend die Frage des Widerrufs (Ziff. III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Anfechtung der «Bemessung der Stra- fe» nach Art. 399 Abs. 4 StPO umfasst die gesamte Festlegung der Sanktion für die von einem allfälligen Schuldspruch umfassten Delikte. Hierzu gehört insbeson- dere auch die Frage des Widerrufs. Gegebenenfalls anzuordnende Widerrufe sind im Falle von Schuldsprüchen grundsätzlich untrennbar mit den im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ver- bunden (vgl. dazu BÄHLER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 399). Folglich sind aufgrund der angefochtenen Schuldsprüche auch die beiden Widerrufe zu prüfen. Auf Grund des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots darf bei einem allfälligen Widerruf, die daraus resultie- rende Gesamtgeldstrafe nicht höher ausfallen als die vorinstanzlich ausgesproche- ne Geldstrafe. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 21. Ju- ni 2022 vor, dass er am 14. März 2022, um ca. 22:40 Uhr, in «B.________E.________» einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (qua- lifiziert mindestens 1.71 Promille) geführt haben soll (pag. 38). Der Strafbefehl gilt als Anklage (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeich- net gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO möglichst kurz, aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die An- klageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zu- gleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der ange- 4 schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Ge- richt ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Weiter gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen, dass klar sein muss, ob der angeklagten Person Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Um- stände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.3. und E. 1.5.2. m.w.H.). Der Straftatbestand von Art. 91 Abs. 2 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann sowohl fahrlässig als auch (eventual-)vorsätzlich begangen wer- den. Da der Strafbefehl keine Hinweise auf eine fahrlässige Tatbegehung enthält, darf das Gericht einzig prüfen, ob der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich gehandelt hat (Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Wei- ter ist das Gericht an den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt gebunden, weshalb als Örtlichkeit einzig «B.________E.________» Gegenstand der gerichtli- chen Überprüfung sein darf. Obwohl der Staatsanwaltschaft aufgrund der polizeili- chen Aussagen des Beschuldigten die Fahrstrecke bekannt war, hat sie sich ent- schieden, den angeklagten Sachverhalt auf die Örtlichkeit «B.________E.________» zu beschränken. Das Gericht wird dadurch gebunden und darf nicht von sich aus den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt auswei- ten (statt vieler siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Okto- ber 2023 E. 3.4.3.). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Abend vom 13. März 2022 auf dem Nachhauseweg auf die F.________ war. Er befand sich hierzu in B.________ auf dem E.________ in Richtung F.________. Auf dem E.________ ist eine mit einer Barriere. Der Beschuldigte stieg vor der Barriere aus und öffnete diese. Er stieg wieder ins Auto und fuhr über W.________. Kurz nach W.________ hielt der Be- schuldigte an und wurde schliesslich von der Polizei kontrolliert. Der Beschuldigte bestreitet, bereits vor der Barriere Alkohol getrunken und somit das Fahrzeug unter qualifiziertem Alkoholeinfluss am E.________ gelenkt zu ha- ben. Er stellt sich auf den Standpunkt, erst nach der Barriere, als er das Auto ab- gestellt hatte, Alkohol getrunken zu haben. 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 186 ff.). 9. Beweismittel Es stehen folgende objektive und subjektive Beweismittel zur Verfügung: Polizeili- cher Anzeigerapport vom 16. Mai 2022 (pag. 1 ff.), Polizeiprotokoll bei Verdacht auf 5 Fahrunfähigkeit vom 15. März 2022 (pag. 5 f.), forensisch-toxikologischer Ab- schlussbericht IRM vom 13. April 2022 (pag. 13 ff.), handschriftliches Protokoll be- treffend Blutentnahme vom 15. März 2022 (pag. 21), Aktennotiz zum Telefonat des Gerichts mit der Gemeinde B.________ vom 24. Januar 2023 (pag. 58), von Poli- zist I.________ zugestellte Fotos zum Vorfall (pag. 83 ff.), durch die Verteidigung eingereichte Fotos des mutmasslichen Tatorts vom 22. Februar 2023 (pag. 107- 112), polizeiliche Ersteinvernahme des Beschuldigten vom 15. März 2022 (pag. 7 ff.), nicht-parteiöffentliche Einvernahme des Zeugen G.________ vom 15. März 2022 (pag. 11 f.), parteiöffentliche Einvernahme des Zeugen G.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023 (pag. 125 f.), parteiöffent- liche Einvernahme der Zeugin H.________ an der HV vom 8. Mai 2023 (pag. 127 ff.), parteiöffentliche Einvernahme des Zeugen Pol. I.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023 (pag. 130 ff.) sowie Einver- nahme des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023 (pag. 136 ff.) Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst wiedergege- ben. Auf die entsprechenden Erwägungen wird grundsätzlich verwiesen (pag. 186 ff.), wobei die Kernaussagen des Beschuldigten nachfolgend kurz zu- sammengefasst nochmals wiedergegeben werden. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 294 ff.). Die wichtigsten Aussagen werden nachfolgend ebenfalls kurz zusammengefast wie- dergegeben. 10. Aussagen des Beschuldigten 10.1 Gegenüber der Polizei Zur Verwertbarkeit des Protokolls wird – wie hiervor erwähnt (Ziff. II.3.) – auf den Beschluss des Obergerichts vom 24. August 2023 verwiesen (pag. 222). Gemäss Anzeigerapport vom 16. Mai 2022 (pag. 1) wurde die Kantonspolizei am 14. März 2022 um 22:08 Uhr von Herrn G.________ über einen Fahrzeuglenker in- formiert, der «exhibitionistische Handlungen» vornehme. Das Fahrzeug sei soeben auf dem E.________, unmittelbar vor der Barriere, über W.________, bis ca. 150 Meter nach der Barriere gefahren (pag. 1 ff.). Vor Ort erläuterte er, dass seine Kollegin, Frau H.________, kurz zuvor beim Spaziergang mit ihrem Hund ei- ne Person gesehen habe, die im Fahrzeug «exhibitionistische Handlungen» vorge- nommen haben soll. Die Nachfrage bei ihr ergab lediglich, dass sie glaube, der Mann im Fahrzeug habe keine Hose getragen (pag. 3). Als sich die Polizisten zu Fuss dem Fahrzeug näherten, konnten sie sehen, dass das Licht eingeschalten war und der Motor lief (pag. 3). Im Fahrzeug konnten sie den Beschuldigten antreffen und eine Identitäts- sowie Verkehrskontrolle durch- führen. Exhibitionistische Handlungen wurden vom Beschuldigten verneint. Auf- grund des starken Mundalkoholgeruchs wurde um 22:40 Uhr ein Atem-Alkoholtest durchgeführt, welchen einen positiven Wert von 0.97 mg/l ergab (pag. 3 und pag. 6). Angesprochen auf dieses Ergebnis gab der Beschuldigte spontan an, le- diglich im stehenden Fahrzeug, im Zeitraum von 22:15 Uhr bis 22:25 Uhr ein Mischgetränk aus Rum und Cola konsumiert zu haben (pag. 3 und pag. 5). 6 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme am 15. März 2022 um 00:50 Uhr gab der Beschuldigte an, er sei am 14. März 2022 bei seinem D.________ Freund J.________ gewesen, dessen Nachname und Adresse er jedoch nicht kenne. Er wisse weiter nicht mehr, um welche Zeit er nach Hause gefahren sei. Von der Stadt X.________ sei er nach B.________ gefahren, wobei er bei der Tankstelle «K.________» in L.________ eine Flasche Coca-Cola gekauft habe. Nach Errei- chen der F.________ sowie dem Passieren der dortigen Barriere habe seine Ex- Freundin ihn angerufen, wobei er sich während der Diskussion mit ihr in einer 5 dl Pet-Flasche ein Getränk aus Cola und Rum gemischt und getrunken habe, worauf ihn die Polizei kontrolliert habe (pag. 8). Er denke, er habe ungefähr «einen Schluck» Rum in die Flasche geleert und den Rest mit Cola aufgefüllt. Mit dem Trinken habe er erst begonnen, als er nicht mehr gefahren sei. Den Rum habe er von einem Kollegen erhalten und sei nicht voll gewesen (pag. 9). 10.2 Vor dem erstinstanzlichen Gericht In Abweichung bzw. Ergänzung seiner polizeilichen Aussagen gab der Beschuldig- te an der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023 an, er sei beim Kollegen am Nach- mittag/Abend losgefahren und habe bei der Tankstelle «K.________» in L.________ eine Cola oder so gekauft und 2 dl Rotwein getrunken (pag. 140 ff.). Beim Öffnen der Barriere seien ihm vielleicht die Hose runtergefallen, weil diese ein bisschen gross gewesen sei. Weil er sich am Telefon mit der Ex-Freundin gestritten habe, habe er auf der rechten Seite gestoppt und angefangen den Rum zu trinken (pag. 141). Er habe nur den Wein bei der Tankstelle und den Rum später getrun- ken (pag. 141 ff.). Auf Vorhalt, dass die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1.7 Promille mit ei- nem Mischgetränk Rum-Cola nicht zu erreichen sei, gab er an, dass er «eigentlich» nichts gemischt habe. «Der Rum war die ganze Flasche und dann habe ich diese geöffnet, als ich hinter der Barriere stand, da hatte ich dann eine Hand frei.» (pag. 143). Die Aussage mit dem Mischgetränk sei einfach so im Moment der Über- raschung gefallen. Es mache ja keinen Sinn, dass er nur einen Schluck getrunken haben soll (pag. 143). Auf Frage der Verteidigung bestätigte er, dass sein Kollege ihm eine «ganze/volle» Flasche Rum geschenkt habe. Eine andere Flasche hätten sie beim Kollegen zu Hause geöffnet. Er habe die volle Flasche Rum erst nach der Barriere geöffnet, es handle sich um diejenige, welche auf dem Foto auf pag. 83 zu sehen sei (pag. 145). 10.3 Parteivortrag der Verteidigung vor dem erstinstanzlichen Gericht Gemäss Rechtsanwalt C.________ habe es kein Mischgetränkt gegeben, zumal ja auch keine 5 dl Pet-Flasche gefunden worden sei. In der Rum-Flasche gemäss pag. 83 fehlten ca. 5 dl. Der Blutwert, der zwei Stunden nach dem Konsum gemes- sen worden sei, sei vereinbar mit dem Trinken von 5 dl Rum um 22:30 Uhr (pag. 146 ff.). 10.4 Im Berufungsverfahren In Abweichung bzw. Ergänzung zu seinen bisherigen Aussagen führte der Be- schuldigte aus, er habe vor der Barriere mit seiner damaligen Partnerin telefoniert. Sie hätten gestritten, er sei deshalb hinter die Schranke gefahren und habe die 7 Flasche Rum geöffnet (pag. 291). Sie hätten schon 45 min. telefoniert, es sei um seine Schulden bei ihr gegangen, er sei gestresst gewesen und habe sich ent- spannen wollen (pag. 299). Er habe während 10 bis 15 min. getrunken, als dann die Polizei gekommen sei. Er habe 4 dl Rum getrunken. Das erstinstanzliche Ge- richt habe ihm nicht geglaubt, dass er 4 dl Rum in 12 Minuten trinken könne, aber in seiner Kultur sei das üblich (pag. 297). Auf Vorhalt, dass auch schon von einem Mischgetränk, welches er im Auto getrunken habe, die Rede gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, es könne auch sein, dass er Rum in die Cola reingemischt habe, vermutlich sei es so gewesen. Auf Nachfrage, ob es denn nun ein Mischge- tränk oder 4 dl Rum gewesen seien, sagte der Beschuldigte, es seien doch 4 dl Rum gewesen (pag. 300 f.). Er habe nirgends mehr hinfahren wollen (pag. 298). Er habe seinen Wagen hinter der Barriere an der Seite parkiert. Er hätte das Auto dort stehen lassen wollen und seinen WG-Kollegen anrufen wollen, der ihn hätte abho- len sollen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich dort um eine Privatstrasse handle, dass er dort niemandem begegnen würde, es sei wie ein Waldweg gewe- sen, es habe kein Verkehr gehabt. Auf Frage, warum er denn nicht noch die 2 km bis nach Hause gefahren sei und dort erst begonnen habe, zu trinken, führte er aus, er wohne ja im M.________ und dort müsse man leise sein, denn es sei sehr hellhörig und direkt daneben sei ein Biohof, mit Tieren, die auf jegliche Geräusche reagieren würden (pag. 299). An den Namen des Kollegen, bei dem er am Abend vor dem Vorfall übernachtet hat und bis 16.00 Uhr geblieben sei und der ihm eine Flasche Rum geschenkt ha- be, konnte er sich nicht mehr erinnern (pag. 297). Er wusste aber, dass er tagsüber mit dem Freund keinen Alkohol getrunken habe, lediglich am Abend zuvor Bier (pag. 298). Auf die Frage, was er anschliessend von 16.00 Uhr bis zur Kontrolle durch die Polizei um 22.00 Uhr gemacht habe, antwortete er vage, vielleicht sei es auch 18.00 Uhr gewesen, er habe vielleicht einen Einkauf gemacht, er sei noch an der Tankstelle nähe B.________ gewesen. Auf Frage, ob er denn Rotwein bei der Tankstelle getrunken habe, führte er aus, vielleicht habe er ein kleines Glas Wein getrunken, er habe ja auch etwas gegessen, vielleicht eine Pizza (pag. 298). Ange- sprochen auf die Weinflasche im Auto der Beschuldigte aus aus, vielleicht habe er sie gekauft für danach. Sie hätten aber das Auto zu viert genutzt, andere hätten ih- ren Alkohol auch dort deponiert (pag. 301). 11. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat(en) erfüllt sind. Diese Bestim- mung operationalisiert den in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK positivierten Grundsatz der Unschuldsvermutung, der es verbietet, bei der rechtlichen Würdi- gung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel beste- hen, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion (sog. Alternativhypothese) vernünf- tigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine überwiegende Wahrschein- lichkeit (sog. Glaubhaftmachen) genügt für einen Schuldspruch somit nicht, ande- 8 rerseits kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden, denn theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff. mit weiteren Hinweisen). Der In-dubio-Grundsatz ist auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, nicht anwendbar, weshalb bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Per- son günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz enthält keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind, denn die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Be- weiswürdigung beherrscht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Demnach entscheidet das Gericht frei von Beweisregeln nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewis- senhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber, ob es eine Tatsache für be- wiesen erachtet. Neben der eigenen Intuition ist es dabei an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebun- den. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qua- lität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ih- rer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweis- mittel (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Im Falle einer unein- heitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss es die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses Ergebnis kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – so- fern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisaus- wertung, das heisst bei dem auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt. Eine tatbestands- mässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt das Gericht, schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld der angeklagten Person, diese freizusprechen (FORSTER, Kettentheorie der strafprozessualen Beweiswürdi- gung, ZStrR 1997 S. 72; vgl. auch BGE 120 Ia 31 E. 2d). Mit Blick auf die Ausprä- gung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel (BGE 127 I 38 E. 2a) muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er der angeklagten Person zur Last gelegt und zur Grundlage einer Kriminalstrafe gemacht werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 und E. 2.2.3.3). 9 12. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat zu den zeitlichen Abläufen erwogen, die Meldung sei um 22:08 Uhr bei der Polizei eingegangen; um 22:15 Uhr sei sein Fahrzeug noch in Bewegung vor der Barriere gesehen worden und um 22:25 Uhr habe ihn die Polizei ca. 100 – 150 Meter nach der Barriere kontrolliert (pag. 188 ff.). Es sei dem Be- schuldigten somit für den Konsum des Alkohols nur ein Zeitfenster von zehn Minu- ten (22:15 und 22:25 Uhr) verblieben, um zum Schlüsselkasten zu laufen, den Code im Dunkeln mit Hilfe seiner Handytaschenlampe einzugeben und den Schlüssel rauszunehmen (wobei ihm evtl. die Hose heruntergefallen sei), den Schlüssel wieder zu versorgen, unter der Barriere durchzufahren, das Fahrzeug ca. 100 – 150 Meter nach der Barriere anzuhalten und den Alkohol zu konsumieren, während er mit seiner Ex-Freundin am Telefon gestritten habe. Zu den im Auto gefundenen Flaschen hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 188): «Ein erstes, gewichtiges Indiz für eine erhebliche Alkoholintoxikation bereits während der Fahrt stellen die Fotos dar, welche das Gericht beim Polizisten I.________ ediert hat (pag. 83-87): Auf dem ersten Bild (pag. 83) sind zwei Flaschen Alkohol zu erkennen. Bei der einen Fla- sche handelt es sich um eine Weinflasche «Aigle Les Murailles» und bei der anderen um eine Rumflasche «Tuzemak». Bei der Weinflasche ist nicht ersichtlich, ob diese noch voll, angetrunken oder bereits leer ist. Bei der Rumflasche sieht man, dass ein Teil fehlt, wobei es aufgrund der Spieglung schwer zu sagen ist, wie gut die Flasche noch gefüllt ist. Weiter ist neben der Handbremse eine 0.5 Liter Eisteeflasche im Getränkehalter erkennbar, wobei wiederum nicht ersichtlich ist, wie viel davon getrunken wurde, mindestens jedoch ein Teil. Auf pag. 84 wurde der Handybildschirm des Beschuldigten abfotografiert. Auf dem Bild- schirm ist ein Foto sichtbar mit zwei Rumflaschen «Tuzemak» und einem Bier «Kozel». Die eine Rumflasche «Tuzemak» ist voll, die andere nur noch knapp halb voll. Bei der Bierdose ist aufgrund der Bildperspektive nicht erkennbar, ob diese bereits geöffnet wurde. Weiter zeigt pag. 85 aller Wahrscheinlichkeit nach eine 0.5 Liter Eisteeflasche. Mindestens die Hälfte des Inhaltes fehlt. Von der Farbe her könnte es sich beim Flascheninhalt um Eis- tee handeln. Es könnte farblich jedoch auch mit einem Rum-Cola-Gemisch übereinstim- men. Auf pag. 86 schliesslich ist im Fussbereich der Beifahrerseite eine 1.5 Liter Flasche Coca- Cola erkennbar, die wohl auch Coca-Cola zum Inhalt hat. Aufgrund der Ausdehnung der Luft im oberen Bereich der Flasche scheint diese nicht ganz voll zu sein, es fehlt jedoch of- fenkundig nicht viel. Neben der Colaflasche ist weiter eine Dose erkennbar, wobei man auf dem Bild nicht sieht, um was für eine Dose es sich dabei handelt und ob diese voll oder leer ist. Schaut man sich pag. 86 in Verbindung mit pag. 87 an, sieht man, dass es sich bei der Dose um eine Bierdose «Kozel» handelt. Auf pag. 87 ist eine weitere «Kozel» Bierdose in der rechten Autotür erkennbar. Es ist wiederum nicht klar, ob diese voll ist oder nicht. Die Zeugin H.________ sagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 08.05.2023 aus, dass der Beschuldigte eine Flasche in der Hand gehabt habe, als sie ihn im stehenden Auto vor der Barriere gesehen habe (pag. 127, Z. 41). Zwar konnte sie nicht mehr sagen, um was für 10 eine Flasche es sich dabei handelte (pag. 128, Z. 4 ff.). Gemäss den Fotos der Polizei la- gen allerdings sowohl die Wein- als auch die Rumflasche auf dem Beifahrersitz und damit in unmittelbarer Griffnähe des Beschuldigten (pag. 83; anders als die im Fussbereich des Beifahrers sich befindliche Coca-Cola-Flasche). Naheliegenderweise ist deshalb davon auszugehen, dass die Zeugin H.________ den Beschuldigten vor der Barriere mit einer Flasche in der Hand gesehen hat, in welcher sich ein stark alkoholhaltiges Getränk befun- den hat.» Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass die Angaben des Beschuldigten zum Zeit- punkt und zur konkreten Menge seines Alkoholkonsums unglaubhaft seien, da er zwei stark voneinander abweichende Versionen geschildert habe: Anlässlich seiner Erstbefragung vom 15. März 2022 habe der Beschuldigte namentlich behauptet, dass er ausschliesslich am Anhalteort (d.h. nach der Barriere) einen selber ge- mischten 5 dI Rum-Cola-Mix getrunken habe. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023 habe er dann jedoch eine andere Geschichte vorgebracht: Erst- mals habe er angegeben, bereits bei der Raststätte K.________ 2 dI Rotwein ge- trunken zu haben. Ebenso behauptete er neu bei der Vorinstanz, nichts gemischt, sondern nur Rum (pur) getrunken zu haben. Die Rumflasche habe er von seinem Freund in X.________ erhalten, wobei diese voll gewesen sei, als er sie erhalten habe. Er habe diese dann am Anhalteort halb leer getrunken. Deshalb habe man eine so hohe Alkoholintoxikation bei ihm festgestellt (pag. 190). Die Vorinstanz schloss den Konsum eines «Schlucks» Rum in einem 5 dl Rum- Cola-Mischgetränk aufgrund der vom IRM rückgerechneten Blutalkoholkonzentrati- on von 1.71 Promille (nach dem Nachtrunk) aus, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Mann mit einem Körpergewicht von (damals) 130 kg gehandelt habe. Auch das Zeitfenster wäre knapp gewesen, um sich vor der Polizeikontrolle noch ein solches Getränk zu mischen. «Schleierhaft» erscheine sodann die Möglichkeit, dass er in dieser kurzen Zeit in erheblichem Ausmass reinen Rum der Marke «Tu- zemak» (37.5% vol) konsumiert habe (pag. 191). Es sei dem Beschuldigten wegen den Beziehungsproblemen mit seiner Ex- Freundin nicht wirklich gut gegangen ist und dies bereits als er an der Tankstelle den Rotwein getrunken habe (pag. 192). Die Vorinstanz erachtete es folglich als bewiesen, dass der Beschuldigte seinen BMW am Abend des 14. März 2022 bereits vor der Barriere am E.________ in B.________ unter Einfluss eines «qualifizierten Alkoholpegels» gelenkt habe. Zu seinen Gunsten werde der Nachtrunk des 5 dl-Rum-Cola-Mischgetränks berück- sichtigt. Zum anderen sei nicht bewiesen, dass er tatsächlich bereits ab X.________/Y.________ mit der angeklagten Blutalkoholkonzentration gefahren sei. Aufgrund des vom Beschuldigten bezogen auf die Raststätte N.________ ein- gestandenen, zusätzlichen Rotweinkonsums werde zu seinen Gunsten davon aus- gegangen, dass er sein Fahrzeug erst ab dort in qualifiziert alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Die Strecke betrage ca. 8 km. 13. Beweiswürdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweise sorgfältig und treffend gewürdigt. Die Kammer kann sich diesen Erwägungen – mit einer Korrektur betreffend die örtliche 11 Eingrenzung der Tathandlung auf den E.________ (siehe unten) – anschliessen. Zusammenfassend und teilweise ergänzend hierzu noch Folgendes: Generell sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft und zeugen von ei- ner grossen Varianz. Er widerspricht sich sowohl im Kern- wie auch im Rahmenge- schehen. So macht er über alle Befragungen hinweg unterschiedliche Aussagen in Bezug auf die Menge, die Art und den Zeitpunkt des konsumierten Alkohols. Aber auch in Bezug auf vordergründig unwesentliche Dinge wie beispielsweise den Ta- gesablauf (wann er genau bei seinem Freund war, was er auf dem Nachhause weg gemacht hat, was er bei der Tankstelle gekauft etc.) oder das Telefonat mit seiner Freundin (ob er bereits vor oder nach der Barriere telefoniert habe) machte er wi- dersprüchliche Aussagen. Es ist die Tendenz erkennbar, so auszusagen, wie es gerade am besten in den Kontext passt oder für ihn vorteilhafter ist. Dieses Aussa- geverhalten zog sich denn auch bis zur Berufungsverhandlung weiter. Um der Ver- sion, dass er erst nach der Barriere getrunken habe und zu diesem Zeitpunkt auch nicht weitergefahren wäre, mehr Gewicht zu schenken, führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erstmals an, dass er extra an der Seite geparkt habe, damit er das Auto dort hätte stehen lassen können und sich von seinem WG- Mitbewohner hätte abholen lassen wollen (pag. 298, 311). Ein weiteres Beispiel für sein situatives Aussageverhalten ist seine Aussage an der Berufungsverhandlung zum Alkoholkonsum nach der Barriere. So will er nach der Barriere zuerst reinen Rum konsumiert haben (pag. 297 Z. 9 f und 17 ff.); angesprochen auf das in einer früheren Einvernahme angegebenen Mischgetränk, wechselte er auf die Version mit dem Mischgetränk (pag. 300 Z. 38 ff.), um dann zuletzt dann doch wieder auf die Version mit dem reinen Rum zurück zu kommen (pag. 301 Z. 1 ff.), weil er er- kannte, dass dies für ihn vorteilhafter ist. Es ist überdies ohnehin nicht nachvoll- ziehbar, warum der Beschuldigte erst nach der Barriere grössere Mengen Rum pur ab der Flasche hätte trinken sollen, der Polizei hingegen trotz des Hinweises auf das Resultat des Atem-Alkoholtest von 0.97 mg/l sowohl vor Ort als auch Stunden später im Rahmen der protokollarischen Befragung die Lüge vom Mischgetränk aufgetischt haben sollte. Für eine erhebliche Alkoholisierung vor dem Passieren der Barriere spricht denn auch der Umstand, dass der Beschuldigte selbst nicht sicher wahrnehmen konnte, ob er beim Schlüsselkasten seine Hose verloren habe. Hätte er zu diesem Zeit- punkt tatsächlich lediglich unter dem Einfluss von 2 dl Rotwein gestanden, wäre ei- ne derartige Trübung seiner Wahrnehmung nicht zu erklären. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, eine volle Flasche Rum erhalten zu haben und diese erst nach der Barriere geöffnet zu haben. In der Flasche waren bei Ankunft der Polizei ca. noch 1-2 dl Rum drin (vgl. Bild pag. 83). Ausgehend von einer 7.5 dl Flasche Rum der Marke «Tuzemak» müsste der Beschuldigte 5 bis 6 dl Rum in deutlich weniger als 10 Minuten getrunken haben (unter Berücksichtigung des zehnminütigen Zeitfensters, um zum Schlüsselkasten zu laufen, den Code im Dun- keln mit Hilfe seiner Handytaschenlampe einzugeben und den Schlüssel rauszu- nehmen, den Schlüssel wieder zu versorgen, unter der Barriere durchzufahren, das Fahrzeug ca. 100 – 150 Meter nach der Barriere anzuhalten und den Alkohol zu konsumieren, während er mit seiner Ex-Freundin am Telefon gestritten habe). Ein 12 solches Trinkverhalten ist nach Ansicht der Kammer keine Frage der Kultur, wie es der Beschuldigte zu erklären versuchte, sondern schlichtweg lebensfremd. Die diesbezüglichen Aussagen sind nicht glaubhaft und damit als Schutzbehauptung zu werten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits vor dem Passieren der Barriere am E.________ alkoholhaltige Getränke konsumiert und unter Einfluss eines «qualifizierten Alkoholpegels» ge- lenkt haben muss. Dieses Beweisergebnis wird nicht zuletzt auch durch die Aussage der Zeugin H.________ abgerundet, wonach ihr vor der Barriere ein Auto aufgefallen sei, weil es langsam und suchend, so auffällig, gefahren sei. Das Auto sei auf W.________ vor der Barriere stehen geblieben. Sie habe ins Auto geschaut als sie über W.________ gelaufen sei. Der Fahrer habe eine Flasche in der Hand gehabt (pag. 127 Z. 34 ff.). In dubio pro reo ist der Nachtrunk zu berücksichtigen. Gemäss Gutachten des IRM Bern vom 1. April 2022 betrug die Blutalkoholkonzentration – unter Berücksichti- gung des geltend gemachten Nachtrunks – mindestens 1.71 ‰ (pag. 19). Der Nachtrunk wurde damit bereits von der Staatsanwaltschaft berücksichtigt, welche von vornherein von bloss 1.71 ‰ ausgegangen ist resp. angeklagt hat. Aufgrund der Bindung des Gerichts an die örtliche und zeitliche Umgrenzung in der Anklage, kann offenbleiben, ob der Beschuldigte bereits ab X.________ oder B.________ oder einem anderen Standort in qualifiziert angetrunkenem Zustand gefahren ist. Als Tatort ist im Strafbefehl «B.________E.________» aufgeführt, weshalb die Verurteilung – in Abweichung zur Vorinstanz – auch nur für diese Stre- cke erfolgen kann. Jedenfalls ergeben sich für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte spätestens am E.________ (ca. 240 Meter vor der Barriere bis ca. 150 Meter nach der Barriere, somit insgesamt während ca. 400 Meter), qualifiziert angetrunken gefahren ist. Die Kammer erachtete nach dem Gesagten den angeklagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Juni 2022 als erstellt: Demnach hat der Beschuldigte am 14. März 2022, um ca. 22:40 Uhr, in «B.________E.________» einen Personen- wagen in angetrunkenem Zustand (qualifiziert mindestens 1.71 Promille) geführt. IV. Rechtliche Würdigung 14. Anwendbarkeit des SVG Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) sind Strassen die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen und Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht aus- schliesslich privatem Gebrauch dienen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist öffentlich im Sinne des Stras- senverkehrsrechts eine Verkehrsfläche, die einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art oder Zweck einge- schränkt ist. Nicht entscheidend ist, ob das Grundstück in privatem oder öffentli- 13 chem Eigentum steht, sondern, ob die Fläche tatsächlich dem allgemeinen Verkehr dient. Die Begründung für diesen weiten Strassenbegriff, welcher auch rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehende Strassen mitumfasst, liegt in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, welche den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der dies- bezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln). Deswegen zählen auch Trottoirs, Fahrradstreifen, Verkehrsinseln, Plätze, W.________, Unterführungen, Ski- und Rodelpisten, Wanderwege, Waldwege usw. zu den öffentlichen Strassen (vgl. WEISSENBERGER PHILIPPE, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 1 N 5 sowie BOLL JÜRG, in: Handkommen- tar Strassenverkehrsrecht, 2022, Art. 1 N 2 je m.w.H.). Die Vorinstanz hat die Frage offengelassen, ob die Fläche des E.________ nach der Barriere als eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 SVG zu qualifizieren ist, da der Beschuldigte sein Fahrzeug bereits vor der Barriere in angetrunkenem Zustand geführt habe und auf dieser Strecke das Verbot gemäss Art. 91 SVG gel- te. Beim E.________ handelt es sich um einen Wanderweg. Das Grundstück steht im Eigentum der Gemeinde B.________ (EGRID: CH613502467789; to- po.apps.be.ch). Beim E.________ handelt es sich um einen beliebten Wanderweg, der an schönen Tagen von zahlreichen Personen benützt wird. Im ehemaligen M.________ befindet sich ein Restaurant (www.B.________.ch - Gastronomie). Vor der Barriere können Fahrräder gemietet werden, mit denen der Weg befahren werden darf (Velospot; O.________). Zur Barriere hat die Vorinstanz bei der Gemeinde B.________ am 24. Januar 2023 Folgendes abgeklärt: Die Barriere bestehe, weil diese den Zugang zum Natur- schutzgebiet regle. Für den Zugang mit Motorfahrzeugen sei eine Ausnahmebewil- ligung nötig. Es hätten etliche Personen Zugang, etliche regelmässig, andere ein- malig, etwa Handwerker. Der Schlüsselkasten gehöre dem M.________ F.________ und werde vor allem von Q.________ benutzt, die mit einem kleinen Bus zum M.________ fahren würden. Der Code sei P.________, was in zwischen recht weit bekannt sei. Mittlerweile seien wohl 100 oder gar mehr Schlüssel im Um- lauf, sei es beim M.________, bei den Ferienhausbesitzern, Landwirten usw. Es bestehe beim kantonalen Amt eine Schlüsselliste der zutrittsberechtigten Personen (pag. 58). Beim E.________ handelt es sich um einen beliebten Wander- und Fahrradweg, der an schönen Tagen von einer grossen Zahl an unbestimmten Personen offen- steht und zudem im öffentlichen Eigentum steht. Obwohl eine Barriere den Zugang für Motorfahrzeuge reguliert, kennen «etliche» Personen den Code zum Schlüssel- kasten, so dass dieses Element den E.________ nicht zur privaten Strasse macht. Die Regeln des SVG gelten somit auch nach der Barriere. 14 15. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) 15.1 Rechtliches Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Dies wird in Art. 2 Abs. 1 VRV konkretisiert. Demnach darf, wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, kein Fahrzeug führen. Wer unter Einfluss von Alkohol ein Motorfahrzeug führt, macht sich nach Art. 91 Abs. 1 SVG strafbar. Dieser Straftatbestand stellt ein Sonderdelikt dar. Handelt es sich bei der Trunkenheit um eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, greift Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG: Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verweist Art. 55 Abs. 6 SVG auf die Verordnung der Bundesver- sammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13), welche festlegt, dass Angetrunkenheit (und damit Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung) vorliegt, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gewichtspromille oder eine Atemalkoholkonzentration von 0.25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft vorliegt (Art. 1 lit. a). Eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gewichtspromille oder eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft gilt sodann als qualifizierte Alkoholkonzentration (Art. 2 lit. a). Das Fahren in angetrunkenem Zustand kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG; vgl. dazu FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 35 zu Art. 91). Tatbestandsmässig ist bereits ein eventualvorsätzliches Handeln. 15.2 Subsumption Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte sein Auto mit einer qualifizierten Blut- alkoholkonzentration von mindestens 1.71 ‰ – damit in fahrunfähigem Zustand – am E.________ in B.________ auf einer Strecke von insgesamt rund 400 Metern gelenkt hat. Der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist somit erfüllt. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte vor dem Tatzeitpunkt wissent- lich und willentlich Alkohol konsumiert hatte und erfahrungsgemäss auch wusste, dass dies seine Fahrfähigkeit beeinträchtigen kann (vgl. früherer FiaZ Vorfall vom 10. September 2019, pag. 32). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Soweit der Beschuldigte ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB geltend machen will, kann dem nicht gefolgt werden, zumal der Beschuldigte nicht über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung irrte. So führte der Beschuldigte aus, dass er das Auto stehen ge- lassen hätte und sich in der Folge von seinem WG-Mitbewohner hätte abholen las- sen wollen. Dies macht nur Sinn, wenn er davon ausging, dass er auch nach der Barriere nicht in angetrunken Zustand hätte fahren dürfen. Er wusste somit um die 15 Strafbarkeit und die Anwendung des Strassenverkehrsgesetz auch nach der Barri- ere. Wenn der Beschuldigte ausführt, er sei davon ausgegangen, dass nach der Barriere ein Privatweg sei, dann stellte er damit nicht die Anwendbarkeit des Stras- senverkehrsgesetzes in Frage, sondern meinte sinngemäss, dass es auf der ande- ren Seite der Barriere nicht viel Verkehr hatte (vgl. hierzu seine Aussagen pag. 300, Z.27 f.: Aber dort war kein Verkehr. Ich dachte man kann dort nieman- dem begegnen. Z 51: Es war ein Fahrverbot, aber für Zubringer gestattet. Z.34 f.: Nachts hatte es dort keine Fussgänger.). Auch diesem Argument ist entgegen zu halten, dass es sich bei Art. 91 SVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. dazu FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz, 1. Auflage 2014, N. 1 zu Art. 91). Somit spielt es keine Rolle, ob der Beschul- digte an diesem Abend konkret jemanden gefährdet hat, die abstrakte mögliche Gefährdung allein genügt für die Anwendbarkeit von Art. 91 SVG. Nach dem Gesagten hat ein Schuldspruch wegen Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu er- gehen. V. Strafzumessung 16. Strafrahmen Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG droht als Strafe beim Fahren in angetrunkenem Zustand (mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. 17. Strafart Die Vorinstanz hat auf Geldstrafe erkannt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wäre ein Wechsel auf eine Freiheitsstrafe unzulässig. 18. Tatkomponenten 18.1 VBRS Richtlinien Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 17. Juni 2022 per 1. Januar 2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktska- tegorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungshilfe dienen (vgl. etwa Urteil des Bundes- gerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Widerhandlung gegen Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizier- ten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ab 0.8 mg/l (AAK) resp. 1,6 g/kg [= ‰] BAK eine Strafe von 75 Strafeinheiten für den «Norm-Sachverhalt» (Strecke von 4-8 km) sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor, falls für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wird (vgl. Seite 16 der VBRS- Richtlinien, Version 01.01.2023). 16 18.2 Objektive Tatkomponente Der Beschuldigte hat mit einer erheblichen Blutalkoholkonzentration von 1.71 Pro- mille ein Motorfahrzeug geführt und somit Leib und Leben anderer Personen in abstrakter Weise gefährdet. Da Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung nur sein kann, was von der Staatsanwaltschaft in der Anklage (bzw. im Strafbefehl) zur Be- urteilung vorgelegt wird, reduziert sich die für die Strafzumessung relevante Stre- cke auf den E.________ in B.________ (vor und nach der Barriere) und somit auf eine als erwiesen zurückgelegte Distanz von rund 400 Metern. Diese Strecke ist somit deutlich kürzer als die dem Normsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien zu- grundeliegenden Strecke von 4-8 km. Die Verfehlung ist auf einer nicht stark befahrenen Nebenstrasse erfolgt, teilweise im Fahrverbot mit Gestattung von Zubringerdienst. Auch wenn den Akten nichts dazu zu entnehmen ist, dürfte das Verkehrsaufkommen nicht sehr hoch gewesen sein. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der späten Tatzeit an einem Wo- chentag. Bekannt ist lediglich, dass Spaziergänger im Bereich des E.________ (so namentlich G.________ und H.________) unterwegs waren. Auch hätte der Be- schuldigte damit rechnen müssen, dass Gäste oder Mitarbeiter des M.________ dort hätten unterwegs sein können. Zu einer konkreten Gefährdung oder einem Fahrfehler aufgrund der Alkoholisierung ist es jedoch nicht gekommen. 18.3 Subjektive Tatkomponente Da der Beschuldigte die Alkoholisierung vor der Barriere bestreitet, können keine Angaben zu den genauen Beweggründen gemacht werden. Allerdings handelte der Beschuldigte – wie bereits festgestellt –mit direktem Vorsatz zweiten Grades. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er ein Mobiltelefon bei sich hatte und ein Taxi hätte rufen können und eine allfällige Verminderung der Schuldfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB) gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB (sog. «actio libera in causa») nicht zu berücksichtigen wäre. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. 18.4 Fazit Tatkomponente Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente – insbeson- dere auch der deutlich kürzer angenommenen Fahrtstrecke – erscheint der Kam- mer eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen. 19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in V.________ aufgewachsen, ledig und hat keine Kinder (pag. 105 f.). Er hat mehrere Jahre in der Schweiz als R.________ gearbeitet und ist Anfang 2023 in seine Heimat zurückgekehrt, um sich dort mit einem S.________ selbstständig seinen Lebensunterhalt zu verdienen. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sein Geschäft nicht gut lief und er es per No- vember 2024 einstellen musste. Er habe nun Schulden und kein Einkommen. An- spruch auf Arbeitslosengeld habe er ebenfalls nicht. Er beabsichtige wieder in die Schweiz zu kommen und hier zu arbeiten, um seine finanzielle Situation zu verbes- sern. Er habe bereits einen Termin am Tag nach der Verhandlung in einem 17 M.________ in T.________ für eine Probearbeit. Er lebe seit sechs Monaten in ei- ner festen Beziehung mit seiner neuen Freundin, welche auch einen Kredit aufge- nommen habe, damit sie für die Verhandlung und das Probearbeiten in die Schweiz reisen konnten (pag. 294 f.). Abgesehen von einer U.________-Operation geht es ihm gesundheitlich gut (pag. 136, 295). Vorleben und persönliche Verhält- nisse wirken sich nach dem Gesagten neutral auf die Strafzumessung aus. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren anständig und korrekt. Ein solches Verhalten darf jedoch als selbstverständlich erwartet werden und ist nicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf nach wie vor, dieser Aspekt wirkt sich jedoch neutral auf das Strafmass aus. 19.3 Vorstrafen Gemäss Rechtsprechung können Vorstrafen, insbesondere einschlägige, strafer- höhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.). Der Beschuldigte ist wegen Widerhandlungen gegen das SVG in der Schweiz zwei- fach einschlägig vorbestraft (pag. 116 f.): Am 12. November 2019 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand von der Staatsanwaltschaft Yverdon-les-Bains zu 25 Tagessätzen Geldstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (Vorfall vom 10.09.2019; 0.48 mg/l AAK; pag. 117). Am 5. Mai 2020 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Oberland wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 43 Tagessätzen, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 800.00 (pag. 118). Die Strafe der Staatsanwaltschaft Yverdon-les-Bains wurde nicht wider- rufen, jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert. Gemäss Auszug aus dem Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ, welches den sog. «ADMAS-Auszug» ersetzt hat) wurde der Beschuldigte bereits wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand am 17. Juli 2019 verwarnt (pag. 120). Im Übrigen ist auch zu erwähnen, dass auch der D.________ Strafregisterauszug mehrere ältere Vorstrafen aufweist, darunter u.a. auch mehrere Strassenverkehrs- delikte (pag. 282 ff., 295 ff.). Das Bundesgericht untersagt jedoch, Vorstrafen wie eigenständige Delikte erneut zu würdigen, namentlich dürfen sie nicht in der Art einer nachträglichen Gesamts- trafenbildung in die Strafzumessung einfliessen, denn dies würde auf eine Doppel- bestrafung hinauslaufen. Ebenso unzulässig sei es, die Einsatzstrafe für die neue Tat in Prozenten zu erhöhen, denn dadurch würde sich die identische Täterkompo- nente (Vorleben bzw. Vorstrafen) je nach Höhe des Tatverschuldens der neuen Tat mehr oder weniger stark auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3.; E. 4.3.2.). Bezüglich der maximalen Höhe des Zuschlages hat das Bundesgericht 2015 fest- gehalten, dass es den Vorinstanzen zwar nicht grundsätzlich untersagt sei, Vorstra- 18 fen unter dem Titel der Täterkomponenten weiterhin massiv straferhöhend zu ge- wichten, jedoch im konkreten Fall bei einer Erhöhung der tatschuldangemessenen Strafe um die Hälfte der weite Ermessensspielraum der Vorinstanz ausgeschöpft sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5.). Die schweizerischen Vorstrafen in Höhe von 25 und 43 Tagessätzen belaufen sich kumuliert auf 68 Tagessätze. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verdoppelung der Strafe (gemäss Empfehlung der VBRS-Richtlinien S. 15 bei einem Rückfall in- nert fünf Jahren) widerspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben. Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte wiederholt einschlägig delinquierte. Straferhöhend fallen für die Kammer die beiden jüngsten Vorstrafen aus dem Jahre 2019 und 2020 ins Gewicht. Dass der Beschuldigte nicht nur ein- schlägig, sondern auch während laufender Probezeit delinquierte, zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit und Unbelehrbarkeit. Die Kammer erachtet für die beiden Vorstrafen eine Erhöhung von insgesamt 30 Strafeinheiten als angemessen, auch wenn dadurch die einzeltatschuldangemessene Strafe um mehr als die Hälfte er- höht wird 19.4 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 19.5 Fazit Täterkomponente und Gesamtfreiheitsstrafe Die Täterkomponente wirkt sich auf Grund der Vorstrafen im Umfang von 30 Straf- erhöhend deutlich straferhöhend aus, was eine Geldstrafe von 80 Strafeinheiten ergibt. 20. Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer somit eine Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als verschuldensangemessen. 21. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat gemäss seinen eigenen Angaben seine selbständige Tätigkeit in V.________ aufgegeben und hat zur Zeit kein Einkommen mehr. Er lebt mit der Unterstützung seiner Freundin und möchte in der Schweiz wieder beruflich Fuss fassen (pag. 295). Auf Grund seiner aktuellen finanziellen Situation wird der minimale Tagessatz von CHF 30.00 angewendet. 19 Damit beträgt die Gelstrafe im Ergebnis 80 Tagessätze à CHF 30.00, ausmachend CHF 2'400.00. 22. Bedingter Vollzug und Widerruf Es bleibt zu beurteilen, ob dem Beschuldigten der bedingte Vollzug dieser Strafe gewährt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gleichzeitig ist mit Blick auf die sogenannte «Mischrechnungspraxis» zu prüfen, ob der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft in Yverdon-les-Bains vom 12. No- vember 2019 (AM19.019298-AMNV; PEN 22 591) für eine Geldstrafe von 25 Ta- gessätzen zu je CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug sowie der mit Urteil der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. Mai 2020 (O20 4087; PEN 23 44) für eine Geldstrafe von 43 Tagessätzen zu je CHF 80.00 gewährte bedingt Vollzug zu widerrufen sind, weil das vorliegend zu beurteilende Delikt wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand in der Probezeit der vorangehenden Verurteilungen began- gen wurde. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfol- gen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Um von einem Widerruf absehen zu können, wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller we- sentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind ne- ben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. In die Beurteilung der Bewährungs- aussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbe- dingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Wi- derruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zuläs- sig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (sog. «Mischrechnungspraxis», vgl. BGE 134 IV 140). Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der neuen Strafe verweigert, da die bis- herigen bedingten Geldstrafen wegen Widerhandlungen gegen das SVG (vom 20 12. November 2019 und 5. Mai 2020) sowie der Entzug der Fahrerlaubnis keinen bleibenden Eindruck hinterlassen hätten und sich im Vorfall vom 14. März 2022 so- gar noch eine «graduelle Erhöhung der Tatschwere der SVG-Widerhandlungen» zeige (pag. 200). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer anschliessen. Die für das neue Delikte auszusprechende Geldstrafe von 80 Tagessätzen ist unbedingt auszusprechen. Der Beschuldigte wurde mit den erwähnten Vorstrafen aus dem 2019 und 2020 zweimal zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, jedoch musste er hierfür keine unbedingte Strafe gewärtigen. Zwar wurde der Beschuldigte im Jahre 2005 in V.________ wegen einer Sachentziehung – einem nicht einschlägigen Delikt – be- reits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, jedoch liegt dies 20 Jahre zurück, der Beschuldigte war damals 26 Jahre alt. Der Freiheitsentzug aus dem 2005 wird somit zu Gunsten des Beschuldigten bei der Beurteilung der möglichen Warnwirkung des Vollzugs der neuen Strafe nicht mitberücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug der neuen Strafe genügen wird, um den Beschuldig- ten von weiteren Straftaten abzuhalten. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Warnwirkung der nun mit vorliegendem Urteil unbedingt auszusprechenden Strafe es erlaubt, vom Widerruf der erwähnten Vorstrafen abzusehen bzw. dem Beschul- digten in diesem Punkt wiederum eine gute Prognose zu stellen. Der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft in Yverdon-les-Bains vom 12. November 2019 (AM19.019298-AMNV; PEN 22 591) für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug sowie der mit Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Oberland vom 5. Mai 2020 (O20 4087; PEN 23 44) für eine Geldstrafe von 43 Tagessätzen zu je CHF 80.00 gewährte bedingt Vollzug werden somit nicht widerrufen. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Hauptverfahren Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so be- findet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'853.90 sind infolge des Schuld- spruchs dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 23.2 Oberinstanzliches Hauptverfahren Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden infolge vollumfänglicher Anfech- tung auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 bestimmt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen trägt der Beschuldigte die Verfahrenskos- 21 ten der oberen Instanz vollständig, da er mit seinem Antrag auf Freispruch nicht obsiegt hat und die Reduktion der Strafe von 150 auf 110 Tagessätze gemäss Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO nur unwesentlich ist. 23.3 Widerruf Für die beiden Widerrufsverfahren wurden erstinstanzlich die Kosten auf CHF 300.00 bestimmt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Dies kann bestätigt werden. Oberinstanzlich werden gestützt auf folgende Erwägungen keine Kosten für die Behandlung der Widerrufe ausgeschieden: Art. 354 des Entwurfs für die StPO von 2005 sah ein Widerrufsverfahren vor, welches unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung durchzuführen gewesen wäre (so wie es auch das ehemalige Bernische Strafverfahren kannte). Anlässlich der Beratun- gen verzichtete das Parlament jedoch ausdrücklich auf ein separates Widerrufsver- fahren, unter anderem weil Art. 46 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe vorsehe (AB 2006 S 1048 / BO 2006 E 1047). Da die StPO kein separates Widerrufsverfah- ren kennt, sehen Art. 22 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD auch keinen separaten Kostenrahmen dafür vor. Der zusätzliche Aufwand, den die Prüfung des Widerrufs verursacht, ist in der Gebühr, welche anhand des ordentlichen Ge- bührenrahmens von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD bestimmt wird, enthalten und wird nicht gesondert ausgewiesen. 24. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder für das erst- und oberinstanzliche Hauptverfahren noch für das erst- und oberinstanzliche Widerrufsverfahren eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 22 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert mind. 1.71 ‰), begangen am 14. März 2022 um ca. 22.40 Uhr in B.________ am E.________, und in Anwendung der Artikel 31 Abs. 2 und 91 Abs. 2 lit. a SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'400.00. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'853.90. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. II. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft in Yverdon-les-Bains vom 12. November 2019 (AM19.019298-AMNV; PEN 22 591) für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerru- fen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. Mai 2020 (O20 4087; PEN 23 44) für eine Geldstrafe von 43 Tagessätzen zu je CHF 80.00 gewährte bedingt Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für den Widerruf PEN 22 591 von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Oberinstanzlich werden hierfür keine Kosten ausgeschieden. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für den Widerruf PEN 23 44 von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Oberinstanzlich werden hierfür keine Kosten ausge- schieden. 23 III. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (Art. 104 SVG; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 27. Februar 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 15. Mai 2025) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Cesarov Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24