1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 2'200.00 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'686.70. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft