2. Die unverwertbaren Aussagen gemäss Ziff. 1 hiervor werden infolge Unverwertbarkeit aus den Strafakten entfernt, indem Kopien erstellt und die betroffenen Stellen unkenntlich gemacht bzw. geschwärzt werden. Die Originale werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 27. März 2021 um 16:40 Uhr in .________ durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und in Anwendung der Artikel 32 Abs. 1, 90 Abs. 2, 100 Ziff. 1 SVG, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: