27. Entschädigung Eine Parteientschädigung ist aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche Verfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 28 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. 1. Es wird festgestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten vom 27. März 2021 sowie die Aussagen gemäss den Aktenstellen pag. 58 Z. 130-132, 114 Z. 33-37, 117 Z. 8-12 und 118 Z. 16-23 nach Art. 141 StPO unverwertbar sind.