Aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs kommt diesem teilweisen Obsiegen jedoch von vornherein eine untergeordnete Rolle und mit Blick auf das Gesamtergebnis eine vernachlässigbare Gewichtung zu. Der Beschuldigte unterliegt somit im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 festgelegt und vollständig dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.