Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte dringt oberinstanzlich einzig mit seinen Anträgen in Bezug auf die die Unverwertbarkeit seiner Erstaussagen durch. Aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs kommt diesem teilweisen Obsiegen jedoch von vornherein eine untergeordnete Rolle und mit Blick auf das Gesamtergebnis eine vernachlässigbare Gewichtung zu.