131 ff.). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Verbindungsbusse von CHF 500.00 auf einem Rechenfehler beruht, ist die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots an das vorinstanzliche Urteil gebunden. Der Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 2'200.00, zu verurteilen. Die Verbindungsbusse der Vorinstanz von CHF 500.00 ist zu bestätigen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird ebenfalls auf vier Tage festgesetzt.