Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend erscheint es angezeigt, aufgrund der Schnittstellenproblematik sowie als Denkzettel, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von rund einem Fünftel des konkreten Strafmasses aufzuerlegen.