Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft und ist seit dem zu beurteilenden Vorfall auch straffrei geblieben. Wie bereits erwähnt, wurde gegenüber dem Beschuldigten jedoch eine Administrativmassnahme wegen übersetzter Geschwindigkeit verhängt, wodurch sein automobilistischer Leumund getrübt ist (vgl. pag. 212). Trotz dessen kann ihm unter den gegebenen Umständen noch keine schlechte Le-