Der Beschuldigte hat keinen familiären Unterstützungspflichten nachzukommen. Nach Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 25 % für Steuern und Krankenkasse erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von (gerundet) CHF 110.00 als angemessen (Einkommen von CHF 4'500.00, abzüglich des Pauschalabzugs von 25 %, ausmachend CHF 3’375.00, dividiert durch 30, ausmachend CHF 112.50, auf CHF 110.00 abgerundet). 25.5 Bedingter/unbedingter Vollzug