2019, N 53 zu Art. 34 StGB). Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wertschriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). In Bezug auf die Tagessatzhöhe sind die finanziellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen. Der Beschuldigte generiert gemäss Leumundsbericht ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, pag. 215). Daneben verfügt er über kein nennenswertes Vermögen. Der Beschuldigte hat keinen familiären Unterstützungspflichten nachzukommen.