Weitere für das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse strafrelevanten Besonderheiten sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren korrekt verhalten, was von ihm aber auch erwartet werden darf. Dass er sich gegen den angeklagten Vorwurf zur Wehr setzte und bis zum Schluss bestritt, seine Geschwindigkeit nicht genügend angepasst zu haben, ist sein Recht und kann ihm nicht angelastet werden. Die damit einhergehende fehlende Einsicht und Reue sind neutral zu gewichten. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was ebenfalls neutral zu gewichten ist.